Pflegezusatzversicherung mit staatlicher Förderung (Pflege-Bahr)

Rund 2,5 Millionen Menschen sind in Deutschland pflegebedürftig - so viele wie nie zuvor. Bis zum Jahr 2030 rechnen Experten mit 3,5 Millionen Betroffenen. Klar ist: Ohne private Vorsorge werden Pflegeleistungen in Zukunft nicht mehr finanzierbar sein. Die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung eröffnet Ihnen neue Möglichkeiten, eigenverantwortlich vorzusorgen.

Warum staatliche Förderung?

Um Pflegebedürftige vor hohen Pflegekosten zu schützen, wurde vom Gesetzgeber 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung ins Leben gerufen. Da diese nur einen Teil der Pflegekosten übernimmt, hat die Bundesregierung nachgelegt und eine staatliche Förderung für private Pflegezusatzversicherungen geschaffen. Ziel ist es, die private Pflegevorsorge in Deutschland auf eine breitere Basis zu stellen und so Vorsorgelücken zu schließen.

Wie sieht die Förderung aus?

Im Rahmen der Regelung zur geförderten Pflegezusatzversicherung (Pflege-Bahr) gilt: Wer sich für eine solche private, kapitalgedeckte Pflegezusatzversicherung entscheidet, wird vom Staat mit einer jährlichen Zulage von 60 Euro (5 Euro monatlich) unterstützt. Staatlich gefördert werden Pflegetagegeldversicherungen, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen: unter anderem muss der monatliche Eigenbeitrag mindestens 10 Euro betragen und eine Mindestleistung von 600 Euro bei Pflegegrad 5 gewährleistet sein. Von Experten werden Pflegetagegeldversicherungen besonders empfohlen, da sie Versicherten ein Maximum an Flexibilität bieten.

Wie und wann fließen die Förderzulagen?

Einmal jährlich fordert die DEVK von der Zulagenstelle die Förderbeiträge für ihre Kunden an. Dies geschieht im Frühjahr eines jeden Jahres, jeweils für die Versicherungsmonate des Vorjahres. Als Kunde müssen Sie sich um nichts kümmern.

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten rund um das Thema geförderte Pflegezusatzversicherung.

Eine durchdachte Pflegevorsorge schützt nicht nur Sie, sondern auch Ihre Angehörigen vor den finanziellen Belastungen, die im Pflegefall auf Sie zukommen. Denn Pflege ist personal- und kostenintensiv. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung decken zumeist nur einen Teil der Pflegeaufwendungen ab. Kommen Sie als Betroffener nicht für die Restkosten auf, können Ihre Kinder und Angehörige in Zahlungspflicht genommen werden.

Wer jung ist und mitten im Leben steht, verschwendet selten einen Gedanken an das Thema Pflege. Durch einen Unfall oder eine schwerwiegende Erkrankung können aber auch junge Menschen zum Pflegefall werden. Dieses Risiko wird häufig unterschätzt. Dabei ist der Abschluss einer privaten Pflegevorsorge gerade in jungen Jahren von Vorteil, wenn das Verhältnis zwischen Beitrag und Leistung in der geförderten Pflegeversicherung besonders günstig ist.

Unsere geförderte Pflegezusatzversicherung kann jeder abschließen, der mindestens 18 Jahre alt ist, in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und noch nicht pflegebedürftig ist oder war.

Ja, in diesem Fall erhöht sich alle drei Jahre die Leistung entsprechend der Inflationsrate der vergangenen drei Jahre. Die Dynamik entfällt, wenn zweimal hintereinander widersprochen wird.

Nein, Sie können auch in späteren Jahren noch eine Förderpflegeversicherung abschließen.

Nein, da Sie als Versicherter von der Zulagenstelle nur einmal die Zulage erhalten. Darüber hinaus unterschreiben Sie mit dem Versicherungsantrag eine Erklärung, dass Sie keine weitere geförderte Pflegezusatzversicherung beantragt haben.

Nein, die vorgegebenen Beiträge/Leistungen sind unveränderlich festgeschrieben. Wenn Sie eine höhere Leistung wünschen empfiehlt es sich, zusätzlich ein Pflegetagegeld abzuschließen.

Nein, ein monatlicher Eigenanteil von mindestens 10 € muss erfüllt sein, damit die staatliche Zulage gewährt wird.

Bei der geförderten Pflegezusatzversicherung gilt eine Wartezeit von maximal fünf Jahren, d. h. spätestens fünf Jahre nach Versicherungsbeginn können Leistungen in Anspruch genommen werden.

Bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit entfällt die Wartezeit.

Mit Ablauf der Wartezeit tritt die Leistungspflicht des Versicherers ein. Wenn der Pflegefall zu diesem Zeitpunkt (noch) besteht, ist der Versicherer ab diesem Zeitpunkt leistungspflichtig.

Bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit entfällt die Wartezeit.

Leistungen aus Pflegeversicherungen sind steuerfrei (§3 (1) a) EstG).

Nein, Beiträge zur geförderten Pflegezusatzversicherung sind steuerlich nicht absetzbar.

Sie können bei Ihrem Versicherer fristgerecht kündigen und einen neuen Vertrag abschließen. Die Zulagen werden beim jeweiligen Versicherer für die Versicherungszeit gewährt (monatliche Zulagen). Es fließen keine Zulagen zurück an die Zulagenstelle. Ebenso wenig werden die Zulagen vom Vorversicherer auf den Nachfolger übertragen.

Achtung: Ein Anbieterwechsel kann für Sie von Nachteil sein, da Sie ein höheres Eintrittsalter haben und die Wartezeit neu erfüllen müssen.